Wenn die Führerscheinbehörde Zweifel an der „charakterlichen Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen äußert.
In § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es dazu: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat…“
Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber gemäß dieser Vorschrift nun nicht (mehr) geeignet erscheint, kann die bestehende Fahrerlaubnis entzogen werden. Gründe hierfür können u.a. sein:
• Autofahrt unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss (ab 1,6 Promille wird grundsätzlich die MPU verlangt)
• Mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
• Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit
• Straftaten
